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Ludger Neumann

Nachweis der Wirksamkeit von kosmetischen Mitteln

L'Oréal GmbH, Düsseldorf

Eine Arbeitsgruppe des europäischen Kosmetikverbandes COLIPA hat im Jahre 2001 Leitlinien für die Bewertung der Wirksamkeit von kosmetischen Mitteln erarbeitet. Die Leitlinien stützen sich auf Bestimmungen im europäischen Kosmetikrecht sowie auf nationale Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher und bilden eine Brücke zur Bewertung von Werbeaussagen. Die Leitlinien gelten in der gesamten EU im Sinne des freien Warenverkehrs für die Bewertung von Werbeaussagen durch Kosmetikhersteller, die staatliche Kosmetiküberwachung und die Rechtssprechung.

Werbeaussagen sind öffentliche Informationen zu Inhalt, Art, Eigenschaft oder Wirkung von kosmetischen Mitteln, die in Form von Sprache, Text, Bildern oder Beschreibungen auf den Produkten oder in der Werbung erscheinen. Eine Werbeaussage darf nicht irreführend sein, wobei die Verbrauchererwartungen gemäß dem europäischen Verbraucherleitbild und dem Gesamteindruck des Produkts beurteilt werden müssen. Wirksamkeitsnachweise erfolgen am Produkt oder am Rohstoff. Werbeaussagen müssen durch einwandfreie, relevante und eindeutige Wirksamkeitsnachweise belegt werden.

Drei gleichberechtigte Arten von Wirksamkeitsnachweisen können eingesetzt werden, um eine Werbeaussage zu belegen.

1. Allgemein anerkannte Daten: Dazu gehören selbstverständliche Produktwirkungen aufgrund der Funktion wie die parfümierende Wirkung eines Eau de Toilette, Literaturbelege und Lehrmeinungen wie die Wirkung von Vitamin E gegen freie Radikale.

2. Experimentelle Studien: Lange bekannt und gut dokumentiert sind instrumentelle Methoden ohne und mit Probanden. Ohne Probanden lassen sich die Nasskämmbarkeit an Haarsträhnen oder Penetrationsuntersuchungen an künstlicher Haut durchführen. Mit Probanden werden Corneometermessungen zur Bestimmung der Hautfeuchtigkeit oder Messungen mit FOITS oder PRIMOS zur Hautglättung durchgeführt. Zu experimentellen Studien als Wirksamkeitstests gehören aber auch Anwendungstests mit Beurteilung durch einen Experten, der z.B. die Bewertung von Haarpflegeprodukten im Halbseitentest durchführt, oder durch ein trainiertes Expertenpanel, das z.B. das Einziehen von Emulsionen auf der Haut beurteilt.

3. Bewertung durch den Verbraucher: Zu dieser Art von Wirksamkeitstests gehören Bewertungen durch ein nicht trainiertes kleines Verbraucherpanel, das z.B. die Frisierbarkeit von Haaren bewertet, sowie Verbrauchertests mit großen Gruppen, die z.B. die Anwendungseigenschaften einer Creme bewerten.

Die Studien für alle Wirksamkeitsnachweise müssen relevant, zuverlässig und reproduzierbar sein. Ethische Normen bei Studien an Probanden müssen respektiert werden. Die Verantwortung dafür trägt jeder Hersteller selbst. Die Verwendung einer Kontrolle beim Test (vorher/nachher, behandelt/unbehandelt, gegen Benchmark, gegen internen Standard) kann zur Unterstützung der Werbeaussage dienen. Der Placebobegriff ist dagegen nicht relevant, weil bei einem kosmetischen Mittel alle Inhaltsstoffe einen Beitrag zur Gesamtwirkung haben. Zu den Prüfberichten und zur statistischen Auswertung geben die Leitlinien detaillierte Informationen.

Die Beurteilung, ob ein Wirksamkeitsnachweis angemessen ist, bleibt Verantwortung des Herstellers. Dabei bilden die drei Arten von Werbeaussagen gleichwertig anerkannte Säulen zur Stützung für Wirksamkeitsnachweise. Je nach Werbeaussage können eine, zwei oder alle drei der Säulen den Wirksamkeitsnachweis stützen.


Ludger Neumann



L. Neumann (rechts)


Fotos: Gesellschaft für Dermopharmazie


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