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Birgit Huber
Gesetzliche
Bestimmungen zu Sonnenschutzfiltern Industrieverband
Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW), Frankfurt am Main Definition
kosmetischer Mittel In der Europäischen Union sind kosmetische
Mittel seit 1976 in der EG-Kosmetik-Richtlinie geregelt. Die Definition kosmetischer
Mittel beschreibt die möglichen Funktionen. Diese sind: Reinigen, Parfümieren,
Aussehen verändern, Körpergeruch beeinflussen, Schützen und in
gutem Zustand halten. Da Sonnenschutzmittel die überwiegende Zweckbestimmung
haben, die Haut vor den schädlichen UV-Strahlen zu schützen und in gutem
Zustand zu halten sind dies Produkte in der Europäischen Union eindeutig
unter diese Definition einzuordnen, und daher gelten für diese Produkte die
gesetzlichen Bestimmungen der EG-Kosmetik-Richtlinie. Weiterhin ist dort festgeschrieben,
dass kosmetische Mittel die Gesundheit des Verbrauchers nicht schädigen dürfen.
Gesetzliche Anforderungen in der Kosmetik-Richtlinie Hierzu
gilt es die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie zu befolgen. Die Kosmetik-Verordnung
setzt die EG-Kosmetik-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie enthält eine
Negativliste mit Stoffen, die zur Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten
sind, wie z.B. Urocaninsäure. Weiterhin gibt es sogenannte Positivlisten.
Stoffe, die unter Positivlisten fallen, sind Farbstoffe, Konservierungsstoffe
und UV-Filter. Für diese Stoffgruppen gilt, dass nur die in den Positivlisten
aufgeführten Stoffe zu diesem jeweiligen Anwendungszweck erlaubt sind. Um
die Zulassung eines Stoffes zu erlangen, bedarf es der Bewertung umfangreicher
toxikologischer Daten durch das Wissenschaftliche Komitee Kosmetologie und Nichtlebensmittelprodukte
und anschließender Zulassung durch die Mitgliedstaaten der EU (SCCNFP).
Darüber hinaus enthält die Kosmetik-Richtlinie noch eine Vielzahl weiterer
Anforderungen, die auch für Sonnenschutzprodukte zu erfüllen sind. Hierzu
gehören die Erstellung von Produktangaben mit umfangreichen Informationen
über das jeweilige kosmetische Mittel inklusive einer Sicherheitsbewertung
durch einen entsprechenden Experten, umfangreiche Kennzeichnungsvorschriften,
wie z.B. die Deklaration der Inhaltsstoffe nach INCI etc.. Regelungen
von UV-Filtern Im Anhang VII der EG-Kosmetik-Richtlinie sind
derzeit 24 UV-Filter endgültig zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden,
dass sich diese Zahl in Kürze um ca. drei weitere Stoffe erhöht, da
schon seit längerer Zeit ein Vorschlag einer Anpassungs-Richtlinie diskutiert
wird, der die Zulassung dieser Stoffe vorsieht. UV-Filter
sind nach der Kosmetik-Verordnung Stoffe und Zubereitungen, die überwiegend
zu dem Zweck zugefügt werden, UV-Strahlen zu filtern, um diese vor bestimmten
schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Darüber hinaus wird dort hervorgehoben, dass andere UV-Filter, die in kosmetischen
Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, nicht
auf dieser Liste stehen. Das heißt, dass die im Anhang VII geregelten Stoffe
auch zum Produktschutz eingesetzt werden können, allerdings die Möglichkeit
besteht, auch andere UV-Filter zu diesem Zwecke einzusetzen. Lange war
fraglich, wie die beiden Stoffe Titandioxid und Zinkoxid im Rahmen dieser Regelungen
zu bewerten sind. Zunächst war man davon ausgegangen, dass diese beiden Stoffe
das UV-Licht nur reflektieren. Vor einigen Jahren gab es dann allerdings in der
wissenschaftlichen Literatur Publikationen, aus denen klar hervorgeht, dass die
beiden Stoffe nicht nur reflektieren, sondern das UV-Licht auch filtern. Aufgrund
dieser neuen Erkenntnisse war es notwendig geworden, die beiden Stoffe im Rahmen
des Anhangs VII zu regeln. Die deutsche Regierung hat hierzu einen entsprechenden
Vorstoß in Brüssel unternommen und bereits in der deutschen Kosmetik-Verordnung
eine entsprechende Regelung vorgesehen. Inzwischen wurden für beide Stoffe
auch Dossiers beim SCCNFP eingereicht, und für Titandioxid gibt es bereits
eine positive Bewertung. Titandioxid ist einer der oben genannten Stoffe, der
in Kürze EU-weit mit einer maximalen Konzentrationsbeschränkung von
25 % zugelassen werden wird. Bei dem hier eingesetzten Titandioxid handelt es
sich um einen Stoff mit einer sehr kleinen Körnchengröße, der
zusätzlich chemisch behandelt wurde, um diese Anforderungen zu erfüllen.
Mit einer Bewertung des entsprechenden Dossiers für Zinkoxid durch das SCCNFP
wird noch in diesem Jahr gerechnet.
Birgit
Huber
Foto:
Gesellschaft für Dermopharmazie |
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