Birgit Huber

Gesetzliche Bestimmungen zu Sonnenschutzfiltern

Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW), Frankfurt am Main

Definition kosmetischer Mittel

In der Europäischen Union sind kosmetische Mittel seit 1976 in der EG-Kosmetik-Richtlinie geregelt. Die Definition kosmetischer Mittel beschreibt die möglichen Funktionen. Diese sind: Reinigen, Parfümieren, Aussehen verändern, Körpergeruch beeinflussen, Schützen und in gutem Zustand halten. Da Sonnenschutzmittel die überwiegende Zweckbestimmung haben, die Haut vor den schädlichen UV-Strahlen zu schützen und in gutem Zustand zu halten sind dies Produkte in der Europäischen Union eindeutig unter diese Definition einzuordnen, und daher gelten für diese Produkte die gesetzlichen Bestimmungen der EG-Kosmetik-Richtlinie. Weiterhin ist dort festgeschrieben, dass kosmetische Mittel die Gesundheit des Verbrauchers nicht schädigen dürfen.

Gesetzliche Anforderungen in der Kosmetik-Richtlinie

Hierzu gilt es die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie zu befolgen. Die Kosmetik-Verordnung setzt die EG-Kosmetik-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie enthält eine Negativliste mit Stoffen, die zur Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten sind, wie z.B. Urocaninsäure. Weiterhin gibt es sogenannte Positivlisten. Stoffe, die unter Positivlisten fallen, sind Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Für diese Stoffgruppen gilt, dass nur die in den Positivlisten aufgeführten Stoffe zu diesem jeweiligen Anwendungszweck erlaubt sind. Um die Zulassung eines Stoffes zu erlangen, bedarf es der Bewertung umfangreicher toxikologischer Daten durch das Wissenschaftliche Komitee Kosmetologie und Nichtlebensmittelprodukte und anschließender Zulassung durch die Mitgliedstaaten der EU (SCCNFP). Darüber hinaus enthält die Kosmetik-Richtlinie noch eine Vielzahl weiterer Anforderungen, die auch für Sonnenschutzprodukte zu erfüllen sind. Hierzu gehören die Erstellung von Produktangaben mit umfangreichen Informationen über das jeweilige kosmetische Mittel inklusive einer Sicherheitsbewertung durch einen entsprechenden Experten, umfangreiche Kennzeichnungsvorschriften, wie z.B. die Deklaration der Inhaltsstoffe nach INCI etc..

Regelungen von UV-Filtern

Im Anhang VII der EG-Kosmetik-Richtlinie sind derzeit 24 UV-Filter endgültig zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Zahl in Kürze um ca. drei weitere Stoffe erhöht, da schon seit längerer Zeit ein Vorschlag einer Anpassungs-Richtlinie diskutiert wird, der die Zulassung dieser Stoffe vorsieht.


UV-Filter sind nach der Kosmetik-Verordnung Stoffe und Zubereitungen, die überwiegend zu dem Zweck zugefügt werden, UV-Strahlen zu filtern, um diese vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.


Darüber hinaus wird dort hervorgehoben, dass andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, nicht auf dieser Liste stehen. Das heißt, dass die im Anhang VII geregelten Stoffe auch zum Produktschutz eingesetzt werden können, allerdings die Möglichkeit besteht, auch andere UV-Filter zu diesem Zwecke einzusetzen.

Lange war fraglich, wie die beiden Stoffe Titandioxid und Zinkoxid im Rahmen dieser Regelungen zu bewerten sind. Zunächst war man davon ausgegangen, dass diese beiden Stoffe das UV-Licht nur reflektieren. Vor einigen Jahren gab es dann allerdings in der wissenschaftlichen Literatur Publikationen, aus denen klar hervorgeht, dass die beiden Stoffe nicht nur reflektieren, sondern das UV-Licht auch filtern. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse war es notwendig geworden, die beiden Stoffe im Rahmen des Anhangs VII zu regeln. Die deutsche Regierung hat hierzu einen entsprechenden Vorstoß in Brüssel unternommen und bereits in der deutschen Kosmetik-Verordnung eine entsprechende Regelung vorgesehen. Inzwischen wurden für beide Stoffe auch Dossiers beim SCCNFP eingereicht, und für Titandioxid gibt es bereits eine positive Bewertung. Titandioxid ist einer der oben genannten Stoffe, der in Kürze EU-weit mit einer maximalen Konzentrationsbeschränkung von 25 % zugelassen werden wird. Bei dem hier eingesetzten Titandioxid handelt es sich um einen Stoff mit einer sehr kleinen Körnchengröße, der zusätzlich chemisch behandelt wurde, um diese Anforderungen zu erfüllen. Mit einer Bewertung des entsprechenden Dossiers für Zinkoxid durch das SCCNFP wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Birgit Huber



Foto: Gesellschaft für Dermopharmazie


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