Birgit Huber
Gesetzliche
Bestimmungen zu Sonnenschutzfiltern
Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (IKW), Frankfurt am Main
Definition kosmetischer Mittel
In der Europäischen Union sind kosmetische Mittel seit 1976 in der EG-Kosmetik-Richtlinie
geregelt. Die Definition kosmetischer Mittel beschreibt die möglichen Funktionen.
Diese sind: Reinigen, Parfümieren, Aussehen verändern, Körpergeruch
beeinflussen, Schützen und in gutem Zustand halten. Da Sonnenschutzmittel
die überwiegende Zweckbestimmung haben, die Haut vor den schädlichen
UV-Strahlen zu schützen und in gutem Zustand zu halten sind dies Produkte
in der Europäischen Union eindeutig unter diese Definition einzuordnen,
und daher gelten für diese Produkte die gesetzlichen Bestimmungen der EG-Kosmetik-Richtlinie.
Weiterhin ist dort festgeschrieben, dass kosmetische Mittel die Gesundheit des
Verbrauchers nicht schädigen dürfen.
Gesetzliche Anforderungen in der Kosmetik-Richtlinie
Hierzu gilt es die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie zu befolgen.
Die Kosmetik-Verordnung setzt die EG-Kosmetik-Richtlinie in deutsches Recht
um. Sie enthält eine Negativliste mit Stoffen, die zur Verwendung in kosmetischen
Mitteln verboten sind, wie z.B. Urocaninsäure. Weiterhin gibt es sogenannte
Positivlisten. Stoffe, die unter Positivlisten fallen, sind Farbstoffe, Konservierungsstoffe
und UV-Filter. Für diese Stoffgruppen gilt, dass nur die in den Positivlisten
aufgeführten Stoffe zu diesem jeweiligen Anwendungszweck erlaubt sind.
Um die Zulassung eines Stoffes zu erlangen, bedarf es der Bewertung umfangreicher
toxikologischer Daten durch das Wissenschaftliche Komitee Kosmetologie und Nichtlebensmittelprodukte
und anschließender Zulassung durch die Mitgliedstaaten der EU (SCCNFP).
Darüber hinaus enthält die Kosmetik-Richtlinie noch eine Vielzahl
weiterer Anforderungen, die auch für Sonnenschutzprodukte zu erfüllen
sind. Hierzu gehören die Erstellung von Produktangaben mit umfangreichen
Informationen über das jeweilige kosmetische Mittel inklusive einer Sicherheitsbewertung
durch einen entsprechenden Experten, umfangreiche Kennzeichnungsvorschriften,
wie z.B. die Deklaration der Inhaltsstoffe nach INCI etc..
Regelungen von UV-Filtern
Im Anhang VII der EG-Kosmetik-Richtlinie sind derzeit 24 UV-Filter
endgültig zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich diese
Zahl in Kürze um ca. drei weitere Stoffe erhöht, da schon seit längerer
Zeit ein Vorschlag einer Anpassungs-Richtlinie diskutiert wird, der die Zulassung
dieser Stoffe vorsieht.
UV-Filter sind nach der Kosmetik-Verordnung Stoffe und Zubereitungen, die überwiegend
zu dem Zweck zugefügt werden, UV-Strahlen zu filtern, um diese vor bestimmten
schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Darüber hinaus wird dort hervorgehoben, dass andere UV-Filter, die in kosmetischen
Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, nicht
auf dieser Liste stehen. Das heißt, dass die im Anhang VII geregelten
Stoffe auch zum Produktschutz eingesetzt werden können, allerdings die
Möglichkeit besteht, auch andere UV-Filter zu diesem Zwecke einzusetzen.
Lange war fraglich, wie die beiden Stoffe Titandioxid und Zinkoxid im Rahmen
dieser Regelungen zu bewerten sind. Zunächst war man davon ausgegangen,
dass diese beiden Stoffe das UV-Licht nur reflektieren. Vor einigen Jahren gab
es dann allerdings in der wissenschaftlichen Literatur Publikationen, aus denen
klar hervorgeht, dass die beiden Stoffe nicht nur reflektieren, sondern das
UV-Licht auch filtern. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse war es notwendig geworden,
die beiden Stoffe im Rahmen des Anhangs VII zu regeln. Die deutsche Regierung
hat hierzu einen entsprechenden Vorstoß in Brüssel unternommen und
bereits in der deutschen Kosmetik-Verordnung eine entsprechende Regelung vorgesehen.
Inzwischen wurden für beide Stoffe auch Dossiers beim SCCNFP eingereicht,
und für Titandioxid gibt es bereits eine positive Bewertung. Titandioxid
ist einer der oben genannten Stoffe, der in Kürze EU-weit mit einer maximalen
Konzentrationsbeschränkung von 25 % zugelassen werden wird. Bei dem hier
eingesetzten Titandioxid handelt es sich um einen Stoff mit einer sehr kleinen
Körnchengröße, der zusätzlich chemisch behandelt wurde,
um diese Anforderungen zu erfüllen. Mit einer Bewertung des entsprechenden
Dossiers für Zinkoxid durch das SCCNFP wird noch in diesem Jahr gerechnet.
Foto: Gesellschaft für Dermopharmazie
|
Copyright © 2000 - 2002
Institute for Dermopharmacy GmbH webmaster@gd-online.de