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Birgit Huber Industrieverband Körperpflege und Waschmittel e.V. (IKW), Frankfurt am Main Der Aufbau der Kosmetik Richtlinie 1976 war ein einschneidendes Jahr für die Kosmetikindustrie, da dort die europaweite Gesetzgebung für kosmetische Mittel verankert wurde. Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie der EG, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. In der deutschen Umsetzung der Richtlinie von 1976 im Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz bzw. der Kosmetik Verordnung wurden drei wichtige Eckpunkte verankert: Definition
kosmetischer Mittel, die heute sechs verschiedene Verwendungszwecke zulässt,
nämlich reinigen, parfümieren, Aussehen verändern, Körpergeruch
beeinflussen, schützen und in gutem Zustand halten. Dort ist auch festgelegt,
dass kosmetische Mittel dazu bestimmt sind, äußerlich angewandt zu
werden oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle
in Berührung zu kommen. Einer Liste beispielhafter Produkte ist auch zu entnehmen,
dass neben Shampoo, Duschbädern, Dauerwellen, Hautpflegeprodukten auch z.B.
Antifaltencremes, Sonnenschutzmittel sowie Zahnpflegeprodukte als kosmetische
Mittel einzustufen sind. "Kosmetische Mittel dürfen
bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die
menschliche Gesundheit nicht schädigen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Aufmachung des Produkts, seiner Etikettierung, gegebenenfalls der Hinweise
für seine Verwendung und der Anweisungen für seine Beseitigung sowie
aller sonstigen Angaben oder Informationen." Mit dieser Anforderung wird
die Verantwortung für das gesamte Produkt dem Hersteller übertragen,
und dieser Herausforderung müssen sich die Hersteller der Produkte seit dieser
Veröffentlichung tagtäglich stellen. Stoffregelungen sieht die EG Kosmetik Richtlinie ebenfalls vor. Es gibt Stoffe, die verboten sind zur Verwendung, solche die eingeschränkt sind, und für bestimmte Produktgruppen sind nur die in so genannten Positivlisten (für Konservierungsstoffe, UV Filter, Farbstoffe) zugelassenen Stoffe erlaubt. Produktangaben Das Kosmetik Recht enthält noch eine Vielzahl weiterer Anforderungen, wie z.B. die Erstellung von Produktangaben, Notifizierung des Herstellungsortes, Meldung an die Giftinformationszentralen, die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe, um nur einige Beispiele herauszugreifen, die dazu beitragen, dass kosmetische Mittel weiter auf hohem Niveau hergestellt werden. Vor allem die Erstellung der Produktangaben, die für jedes kosmetische Mittel an einem Ort in der EU zur Einsicht für die Überwachungsbehörden bereitgehalten werden müssen, ist mit großem Aufwand verbunden. Folgende Informationen werden unter den Produktangaben zusammengefasst: die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses physikalisch chemische und mikrobiologische Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Fertigerzeugnisses sowie die Kriterien für Reinheit und mikrobiologische Kontrollen des kosmetischen Mittels Herstellungsweise gemäß der "Guten Herstellungspraxis" die Bewertung der Sicherheit des Fertigerzeugnisses für die menschliche Gesundheit Name und Anschrift der Person, die für die Sicherheitsbewertung verantwortlich ist r bekannte Daten über unerwünschte Nebenwirkungen sowie der Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung Kennzeichnungsvorschriften Im Artikel 6 der EG Kosmetikrichtlinie bzw. der Kosmetikverordnung ist eine Vielzahl von Kennzeichnungsvorschriften für kosmetische Mittel festgelegt. Die folgenden Angaben müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar auf der Verpackung des Behälters des kosmetischen Mittels angegeben sein: Herstellerangabe Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums kann entfallen, wenn das kosmetische Mittel länger als 30 Monate haltbar ist. Die Angabe des Verwendungszweckes ist eine neue Anforderung, die ein weiterer Schritt zur Information des Verbrauchers darstellt. Anstehende neue Regelungen Nach umfangreichen Beratungen durch die Mitgliedsstaaten hat kurz vor Jahresende die belgische Ratspräsidentschaft einen Kompromissvorschlag zur siebten Änderungsrichtlinie verabschiedet. Dieser sieht ein sofortiges Testverbot am Tier vor, sobald von der Europäischen Union entsprechende Alternativen anerkannt sind, und ein Vermarktungsverbot für am Tier getestete Inhaltsstoffe bzw. deren Produkte, sobald Alternativen von der OECD (Organisation for Economic Co operation and Development) weltweit bestätigt sind. Das vom Europäischen Parlament ursprünglich vorgesehene Vermarktungsverbot von Produkten bzw. Inhaltsstoffen wurde von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abgelehnt. Der Text, der jetzt
in Form eines Gemeinsamen Standpunktes dem Europäischen Parlament zur Beratung
vorgelegt wird, enthält weiterhin einen Passus, dass künftig bestimmte
Bestandteile von Riechstoffen im Rahmen der INCI Deklaration gekennzeichnet werden
sollen. Darüber hinaus soll künftig vorgeschrieben werden, dass ein
Mindesthaltbarkeitsdatum auf allen Kosmetika mit Monat und Jahr angegeben werden
soll.
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